Complizer

PPWR in der Praxis

Was die PPWR-Information enthalten muss

Seit dem 12. August 2026 muss jeder Lieferant von Verpackungen oder Verpackungsmaterial dem Verpackungshersteller alles liefern, was dieser für seine technische Dokumentation braucht. Was das ist, regelt Artikel 16, den Umfang Anhang VII.

Wer wem was schuldet

Die Verordnung (EU) 2025/40, die PPWR, verpflichtet den Hersteller einer Verpackung, deren Konformität zu bewerten, eine technische Dokumentation zu erstellen und eine Konformitätserklärung zu unterzeichnen (Art. 15). Wer diesem Hersteller Verpackungen oder Verpackungsmaterial liefert, hat eine eigene Pflicht: Er muss ihm alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für den Nachweis der Konformität nötig sind (Art. 16). Ein Kartonhersteller, ein Folienhersteller, ein Druckfarbenhersteller, ein Verarbeiter, der an einen Markeninhaber liefert, und ein Großhändler, der Karton an einen Verarbeiter verkauft, sind in diesem Sinne allesamt Lieferanten.

Die Pflicht des Lieferanten ist eine Informationspflicht. Sie ist an keine Form gebunden und kennt weder eine eigene Frist noch eine eigene Erklärung, doch der Lieferant kann sich ihr nicht entziehen. Die Verantwortung für die Verpackung bleibt beim Hersteller; der Lieferant schuldet die Nachweise.

Was die Dokumentation von Ihnen braucht

Anhang VII legt fest, was die technische Dokumentation des Herstellers enthält. Genau diese Punkte muss Ihre Information für Ihr Material abdecken:

  • die Identifikation des Materials: Handelsname, Sorte, Artikelnummer und Verwendungszweck, einschließlich der Angabe, ob es für den Lebensmittelkontakt bestimmt ist
  • die Zusammensetzung des Materials nach Bestandteilen und, soweit für die Bewertung relevant, das Herstellungsverfahren
  • die Schwermetallangabe: Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom von höchstens 100 mg/kg (Art. 5 Abs. 4), mit dem zugrunde liegenden Prüfbericht
  • für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt die PFAS-Angabe zu den Grenzwerten des Art. 5 Abs. 5, mit Prüfmethode und Prüfbericht
  • die angewandten Normen und die Prüfberichte, aus denen die Werte stammen
  • sofern Sie diese angeben, die Recyclingfähigkeit des Materials und seinen Rezyklatanteil, jeweils mit der Grundlage der Angabe
  • bei Materialien mit Lebensmittelkontakt die entsprechenden Unterlagen: die Konformitätserklärung und die Nachweise, auf denen sie beruht

Die Information ist dem Hersteller in einer Sprache, die er versteht, auf Papier oder elektronisch zu übermitteln (Art. 16 Abs. 2). Ein Schreiben auf Deutsch an einen polnischen Verarbeiter erfüllt diese Anforderung nicht.

Wie eine gute PPWR-Information aussieht

Sie bezieht sich auf genau ein Material, bezeichnet nach Sorte und Artikelnummer, nicht auf Ihr ganzes Sortiment. Sie enthält zu jedem der oben genannten Punkte eine Angabe oder erklärt ausdrücklich, dass und warum ein Punkt nicht zutrifft. Sie nennt Datum, Aussteller und Unterzeichner. Sie führt die Prüfberichte mit ihren Nummern auf, damit der Hersteller in seiner Dokumentation darauf verweisen kann.

Die PPWR-Information in Complizer ist genau nach dieser Liste aufgebaut. Sie wird aus dem Technischen Datenblatt und den Prüfberichten des Materialherstellers befüllt. Was diese Dateien nicht angeben, zeigt Complizer vor dem Versand über dem Dokument an, jeweils mit dem betreffenden Artikel.