Hersteller oder Lieferant: Wer nach der PPWR was schuldet
Die PPWR weist Dokumentation und Erklärung für jede Verpackung genau einem Unternehmen zu und jedem, der dieses Unternehmen beliefert, eine Informationspflicht. Welche dieser Rollen Sie haben, entscheidet darüber, was Ihr Kunde von Ihnen verlangen darf.
Ein Hersteller je Lieferkette
Hersteller ist, wer die Verpackung herstellt oder herstellen lässt und sie unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt (Art. 15). Nach Auslegung der Kommission gibt es in einer Lieferkette immer nur einen Hersteller. Bei Verkaufsverpackungen ist das in der Regel das Unternehmen, das sie befüllt und Inhaber der Marke ist. Bei neutralen Verpackungen ist es derjenige, der sie bestellt und über ihre Gestaltung entscheidet. Ein Verarbeiter, der Standardkartons ab Lager unter eigenem Namen verkauft, ist Hersteller dieser Kartons.
Ein Importeur oder Händler wird zum Hersteller, sobald er seinen eigenen Namen oder seine Marke auf die Verpackung setzt oder sie so verändert, dass die Konformität berührt sein kann (Art. 21). Ein Großhändler, der neutrale Kartons befüllt, ist nicht Hersteller; wer sein Logo darauf druckt, dagegen schon.
Was der Hersteller schuldet
- die Konformitätsbewertung jeder Verpackung nach Modul A, ohne benannte Stelle
- die technische Dokumentation nach Anhang VII, die nicht übertragen werden kann
- die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII, eine je Verpackungstyp
- seinen Namen und seine Kontaktdaten auf der Verpackung sowie die Aufbewahrung von Dokumentation und Erklärung für 5 Jahre (bei Mehrwegverpackungen 10 Jahre) und deren Vorlage binnen 10 Tagen auf Verlangen einer Behörde (Art. 15, 38, 39)
Ein Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz) darf diese Pflichten auf seinen in der EU ansässigen Lieferanten der Verpackung übertragen (Art. 15 Abs. 12).
Was der Lieferant schuldet
Wer dem Hersteller Verpackungen oder Verpackungsmaterial liefert, stellt ihm alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die er für den Nachweis der Konformität braucht, einschließlich der Angaben nach Anhang VII, und zwar in einer Sprache, die der Hersteller versteht (Art. 16). Eine Form ist nicht vorgeschrieben, eine eigene Frist oder eigene Erklärung gibt es nicht. Der Lieferant kann die Auskunft nicht verweigern, und die Verantwortung für die Verpackung geht nicht auf ihn über.
Was Importeur und Händler schulden
Ein Importeur prüft, ob der Hersteller außerhalb der EU die Konformitätsbewertung durchgeführt hat und über die technische Dokumentation verfügt, setzt seinen eigenen Namen auf die Verpackung und bewahrt eine Kopie der Erklärung auf (Art. 18). Ein Händler prüft vor dem Weiterverkauf, ob der Erzeuger im Register für die erweiterte Herstellerverantwortung eingetragen ist, ob die Identifikations- und Kontaktangaben vorhanden sind und, ab 2028, ob die Kennzeichnung korrekt ist (Art. 19). Eine technische Dokumentation führt er nicht.
Jeder in der Kette muss einer Behörde auf Verlangen seine Lieferanten und Abnehmer nennen, und zwar für 5 Jahre, bei Mehrwegverpackungen für 10 Jahre (Art. 22).
Was Ihr Kunde also verlangen darf
Wenn Sie Karton, Folie, Druckfarbe oder Papier an einen Verarbeiter oder Markeninhaber verkaufen, sind Sie Lieferant: Ihr Kunde darf die PPWR-Information, das Technische Datenblatt und bei Lebensmittelkontakt die Konformitätserklärung verlangen, und Sie können das nicht ablehnen. Wenn Sie Verpackungen drucken oder verarbeiten, die Ihr Kunde unter seiner Marke verkauft, sind Sie ebenfalls sein Lieferant. Wenn Sie Verpackungen unter eigenem Namen verkaufen, sind Sie Hersteller und brauchen Dokumentation und Erklärung selbst. Die drei Dokumente in Complizer decken die Lieferantenseite ab und entstehen aus den Dateien des Materialherstellers; der Hersteller stützt seine Erklärung darauf.