Complizer

PPWR in der Praxis

Die EU-Konformitätserklärung für Verpackungen

Ein Dokument je Verpackungstyp, mit dem der Hersteller in alleiniger Verantwortung erklärt, dass die Verpackung die Anforderungen der PPWR erfüllt. Was hineingehört, regeln Artikel 39 und Anhang VIII; ihre Grundlage ist die Information des Lieferanten.

Wer sie unterzeichnet und wann

Der Hersteller stellt die Erklärung nach Abschluss der Konformitätsbewertung und vor dem Inverkehrbringen der Verpackung aus und bewahrt sie 5 Jahre auf, bei Mehrwegverpackungen 10 Jahre (Art. 39). Je Verpackungstyp gibt es eine Erklärung: Karton, Palette, Umreifungsband und Stretchfolie erhalten jeweils eine eigene. Auf Verlangen einer Behörde ist sie binnen 10 Tagen vorzulegen.

Seit dem 12. August 2026 deckt die Erklärung die bereits geltenden Anforderungen ab: den Schwermetallgrenzwert, die PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt und die zugrunde liegende Dokumentation. Recyclingfähigkeitsklassen, Rezyklatanteil und die harmonisierte Kennzeichnung folgen in den kommenden Jahren und werden ergänzt, sobald sie gelten.

Was nach Anhang VIII hineingehört

  • eine Nummer zur Identifizierung der Erklärung
  • Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
  • die Bezeichnung der Verpackung, auf die sich die Erklärung bezieht, so genau, dass sie rückverfolgbar ist: Typ, Referenz und gegebenenfalls ein Bild
  • die Angabe, dass die Erklärung in alleiniger Verantwortung des Herstellers ausgestellt wird
  • die Angabe, dass die Verpackung der Verordnung (EU) 2025/40 entspricht, unter Nennung der Artikel, anhand derer sie bewertet wurde
  • die angewandten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, soweit solche angewandt wurden
  • Ort und Datum der Ausstellung sowie Name, Funktion und Unterschrift der Person, die für den Hersteller unterzeichnet

Die Sprache richtet sich nach dem jeweiligen Markt. Deutschland akzeptiert Deutsch oder Englisch, ein polnischer Kunde wird Polnisch verlangen. Wird dieselbe Verpackung in beiden Ländern verkauft, braucht sie beide Fassungen.

Worauf sie beruht

Eine Erklärung ist nur so gut wie die Dokumentation, auf der sie beruht, und diese entsteht aus dem, was die Lieferanten bereitgestellt haben. Die Schwermetallangabe stammt aus dem Prüfbericht des Materialherstellers, die PFAS-Angabe vom Materialhersteller oder vom Beschichter, die Zusammensetzung aus den Technischen Datenblättern. Deshalb schuldet jeder Lieferant die PPWR-Information nach Art. 16, und deshalb sollte ein Hersteller ein Lieferantenschreiben zurückweisen, das weder Materialreferenz noch Prüfbericht nennt.

Wenn Sie Lieferant sind, ist die PPWR-Information aus Complizer die Grundlage, auf die Ihr Kunde seine Erklärung stützt. Wenn Sie Hersteller sind, liegt in Complizer im selben Produkt jede Datei des Materialherstellers neben dem daraus erstellten Dokument, sodass die Dokumentation bereitliegt, wenn die Behörde danach fragt.